„Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; (...)"
– WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Zu den Langwaffen gehören in der Regel folglich: Büchsen, Flinten, Kombinierte Waffen sowie die Druckluft- und Sportwaffen, die das oben aufgeführte Kriterium erfüllen.